RECHTSGEBIETE
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Der Begriff Arbeitsrecht erstreckt sich auf Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern, Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitgebern und enthält zahlreiche Schutzvorschriften für Arbeiter und Angestellte in regulärer Beschäftigung, Ausbildung, Teilzeitarbeit und Heimarbeit. Das Arbeitsrecht hat sich als Teil des Privatrechts seit Ende des 19. Jahrhunderts kontinuierlich zu einem eigenständigen Sonderrechtsgebiet entwickelt. Seine Regelungen sind bis heute unsystematisch in vielen verschiedenen Gesetzen verstreut, obwohl der Einigungsvertrag eigentlich eine zusammenfassende einheitliche Gesetzesregelung vorsah.

Generell unterscheidet man zwischen dem Individualarbeitsrecht einerseits und Kollektivarbeitsrecht andererseits.

Das individuelle Arbeitsrecht betrifft die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und greift bei zahlreichen Sachverhalten, die sich nicht erst bei einem Arbeitsverhältnisses ergeben, sondern zeitlich bereits bei Anbahnung (Bewerbungsgespräch, Fahrtkosten etc.) und auch über die Beendigung (Kündigung) hinaus entstehen können (Arbeitszeugnis, Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbot etc.).

Das Kollektivarbeitsrecht oder kollektive Arbeitsrecht betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern (Gewerkschaften), d.h. nicht nur einzelne Arbeitgeber und -nehmer sondern ganze Gruppen. Es enthält Regeln zu Tarifvertrag und Streikrecht (Tarifvertragsgesetz), Betriebsvereinbarung, Mitbestimmung des Betriebsrates (Betriebsverfassungsgesetz) u.a.

Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es basiert auf einem Vertrag (besonderer Dienstvertrag), dem Arbeitsvertrag. Für den Arbeitsvertrag gelten die §§ 611ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und zahlreichen Sondergesetze, wie zum Beispiel:

  • Grundgesetz (GG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Heimarbeitsgesetz (HeimarbeitsG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
  • Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
  • Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX - Schwerbehindertenrecht)

Zudem fallen unter das Arbeitsrecht auch EU-Richtlinien (Europarecht), Bestimmungen aus Tarifvertrag (je Branche oder Einzelunternehmen), Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen.

Eine eigenständige Rechtsquelle stellt die sogenannte betriebliche Übung (auch: Betriebsübung) dar, die für Sonderzahlungen (Gratifikation) gilt: Hier entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers bei an sich freiwillig vom Arbeitgeber gezahlten Prämien (Weihnachtsgeld, Anwesenheitsprämie etc.) aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens auf Erhalt des Bonus, weil er schon mehrfach, ununterbrochen, gleichförmig und vorbehaltlos vom Arbeitgeber bezahlt worden ist.

Wegen der besonderen Bedeutung des Arbeitsrechts ist für Rechtsstreitigkeiten ein eigener Gerichtszweig zuständig, die Arbeitsgerichtsbarkeit. Erste Instanz ist das jeweilig zuständige Arbeitsgericht (ArbG), dann das Landesarbeitsgericht (LAG) und als letzte Instanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Behauptet jemand, durch die Urteile der Arbeitsgerichte in seinen Verfassungsrechten verletzt zu sein, steht ihm darüber hinaus auch der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) offen.

Gesetzliche Regelungen für Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO), das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

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